Seit 1964 gibt es den Förderverein „Freunde des MLG Baden-Baden e.V.“. Er wurde gegründet, um die pädagogische Arbeit der Schule zu unterstützen und den „Lebensraum Schule“ mit zu gestalten. Vieles, was unsere Schule ausmacht, wäre allein aus den regulären Etatmitteln nicht zu finanzieren. Wir beteiligen uns an großen Anschaffungen in allen Bereichen, fördern besonders Projekte im Bereich Naturwissenschaft und Technik, helfen bei der Gestaltung der Räume, unterstützen Schüleraustausch und Sportevents, motivieren mit Preisen und Anerkennungen für besonders gute Leistungen und vieles mehr. Wir, das sind Eltern, Verwandte, Lehrer, Ehemalige, Förderer – eben „Freunde des MLG“.
Projekte
Vorstandschaft
Text Vorstandschaft
Beitrittserklärung
Mitglied werden ist ganz einfach: Laden Sie die Beitrittserklärung herunter und geben Sie sie im Sekretariat oder bei dem Klassenlehrkräfteteam ab.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag von derzeit 1,00 € ist sehr niedrig, wir freuen uns, wenn Sie diesen durch eine monatliche Spende aufrunden. Auch Einzelspenden sind sehr willkommen. Und selbstverständlich sind alle Zuwendungen steuerlich abzugsfähig.
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Vereinssatzung
§1 Name, Zweck und Vereinsjahr
(1) Der im Vereinsregister eingetragene Verein trägt den Namen „Freunde des MLG Baden-Baden e.V.“ und hat seinen Sitz in Baden-Baden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Mitgliedsbeiträgen und Spenden das Markgraf-Ludwig-Gymnasium („MLG“) in Baden-Baden in seinem Erziehungs- und Bildungsauftrag finanziell gezielt zu unterstützen, und zwar vorrangig im Interesse und zum Vorteil der Schüler;
b) das MLG ideell zu unterstützen und zu beraten, insbesondere gegenüber Schulträger, Schulbehörde, Kooperationspartnern, Lieferanten und Handwerkern;
c) Veranstaltungen zu unterstützen, die den Aufgaben des MLG und der sozialen Integration der Schüler dienen;
d) durch Auslobung von Preisen u. ä. den Leistungswillen der Schüler anzuspornen und deren Leistungsfähigkeit zu erhöhen;
e) die Verbindung aller Freunde des MLG untereinander und zum MLG zu erhalten.
(3) Der Verein mit Sitz in Baden-Baden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist somit selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt, gestattet ist nur die Erstattung angemessener, belegter Ausgaben.
(6) Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 01.09. eines Jahres und endet am 31.08. des Folgejahres, erstmals ab 01.09.1998.
(7) Die Satzung ist auf der Homepage: www.freunde-mlg.de zu hinterlegen.
§2 Mitglieder und Vereinsorgane
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinszwecke anerkennt und bereit ist, diese finanziell und ggfls. ideell zu fördern. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages und nach freiem Ermessen.
(2) Jede Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Vereinsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Leitung des MLG (in Vertretung des Vereinsvorstandes) zugehen.
(3) Die Mitgliedsbeiträge und Spenden werden jeweils für ein Vereinsjahr im Voraus im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Beginn einer Mitgliedschaft sind der Beitrag und die eventuelle Spende anteilig ab dem Beitrittsmonat einzuziehen.
(4) Organe des Vereins sind der Vorstand nebst Kassenprüfern und die Mitgliederversammlung.
§3 Vorstand und Kassenprüfer
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Schulleiter und dem Vorsitzenden des Elternbeirates (bei deren Verhinderung aus deren Stellvertretern). Das Amt des Stellvertreters und Schriftführers kann von einer Person wahrgenommen werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Vereinsjahren gewählt, mit Ausnahme des Schulleiters und des Vorsitzenden des Elternbeirates, die Kraft Amtes Vorstandsmitglieder sind.
(3) Zwei Kassenprüfer, die nicht zugleich Vorstand sein dürfen, sind mit dem Vorstand für jeweils vier Jahre zu wählen. Die Kasse muss von mindestens einem Kassenprüfer geprüft werden.
(4) Scheidet ein gewählter Vorstand oder Kassenprüfer aus der Funktion aus (z.B. durch Amtsniederlegung oder Tod), so ist für die restliche Wahlperiode möglichst rasch ein Nachfolger zu wählen, spätestens auf der nächsten Jahresversammlung.
(5) Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden; er kann die Vertretungsbefugnis auf seinen Stellvertreter übertragen und anderen Vorständen für bestimmte Bereiche Vollmacht erteilen.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Gesetze sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§4 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Jahres-Mitgliederversammlung findet stets im November statt. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt spätestens 10 Tage vor dem Termin – unter Angabe der Tagesordnung – auf der Homepage von: www.freunde-mlg.de.
(2) Soll diese Jahresversammlung an einem anderen Termin stattfinden, ist dazu rechtzeitig einzuladen. Der Vorstand kann auch weitere Versammlungen einberufen. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt spätestens 10 Tage vor dem Termin – unter Angabe der Tagesordnung – auf der Homepage von: www.freunde-mlg.de.
(3) Die Versammlung beschließt über die Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages und über die Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss über die Mittelverwendung bis zu 2.500,- € im Einzelfall zu entscheiden, sofern kein Beschluss der Mitgliederversammlung entgegensteht. Diese Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§5 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwaige Vereinsvermögen an die Stadt Baden-Baden, die es ausschließlich für die Förderung der Erziehung der Volks- und Berufsbildung der Schüler des MLG zu verwenden hat.
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Satzung in der Fassung vom 29.01.2021